Kampf gegen Shrinkflation: Nationalrat beschließt Anti-Mogelpackungsgesetz

Die Zeit prägt die Sprache. Viele Worte entstehen erst durch die Änderung politischer, gesellschaftlicher oder technischer Umstände bzw. erhalten durch diese eine neue Bedeutung: Influencer, Selfie, googeln, liken. Der Begriff „Shrinkflation“ gehört da sicherlich auch dazu. Er setzt sich zusammen aus dem englischen Wort „shrink“ (schrumpfen) und „Inflation“. Gemeint ist damit die Verringerung der Füllmenge oder der Stückzahl bei gleichbleibender Verpackungsgröße, ohne dass gleichzeitig der Preis reduziert wird, de facto also eine verdeckte Preissteigerung. 

 

Die österreichische Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die in den letzten Monaten grassierende Shrinkflation zu bekämpfen und im Handel für mehr Preistransparenz zu sorgen. Der Nationalrat hat daher in der Februar-Sitzung 2026 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, Neos und Grüne ein Anti-Shrinkflation-Gesetz beschlossen, zu deutsch „Anti-Mogelpackungsgesetz“.

 

Betroffen sind die Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels, allerdings nur dann, wenn sie bestimmte Größenmerkmale überschreiten. Ausgenommen sind Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2, sofern diese nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind. Die Pflicht zur Kennzeichnung besteht für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware in seiner verringerten Menge. 

 

Bei einem Preisanstieg pro Maßeinheit unter 3 Prozent muss eine Kennzeichnung nicht vorgenommen werden. Ein Kritikpunkt nicht nur von seiten der Grünen. Die Kennzeichnungspflicht betrifft weiters nur Waren, bei denen eine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht und die vorverpackt angeboten werden. Die Kennzeichnung hat am Produkt, am Regal, in unmittelbarer Umgebung oder per Informationsschild zu erfolgen. Das Gesetz empfiehlt den Schriftzug „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“. Die genaue Ausgestaltung, die Größe der Warnhinweise und die Platzierung bleiben allerdings den Unternehmen überlassen.

 

„Beraten statt Strafen“ lautet das Grundprinzip des Anti-Mogelpackungsgesetzes. Wird durch die zuständigen Behörden ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht festgestellt, dann erfolgt nicht sofort eine Geldstrafe, sondern wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro, maximal bis zu 10.000 Euro zu bestrafen ist. Diese Geldstrafe bezieht sich nicht auf die einzelnen Teile einer Ware (z.B. Schokoladetafeln), sondern auf das ganze Produkt (Schokolade). Im Wiederholungsfall können Geldstrafen bis zu 3750 Euro pro Produkt, maximal bis zu 15000 Euro verhängt werden. Eine Verfolgung erfolgt nicht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er nicht über eine Reduktion der Menge durch den Hersteller oder Importeur informiert wurde.

 

In der Praxis werden Shrinkflation-Vorfälle zumeist beim Verein für Konsumenteninformation angezeigt, Verbraucher können sich aber auch die Bezirksverwaltungsbehörden und diverse Landesorgane wenden. Rechtsansprüche für die Informanten werden dadurch nicht begründet.

 

Die Kritikpunkte am Anti-Mogelpackungsgesetz richten sich je nach Interessenlage. Der Handel verweist auf die zusätzlichen Dokumentationspflichten und den Verwaltungsaufwand, was aber angesichts des rabattüberzogenen österreichischen Marktes ziemlich ins Leere geht. Konsumentenschützer kritisieren die fehlende Einbeziehung der „Skimpflation“ („skimp“ = knausern) in das neue Gesetz. Darunter versteht man die Veränderung eines Produktes durch die Verwendung qualitativ geringwertigerer Zutaten ohne den Preis zu senken (z.B. weniger Nussanteil in der Schokolade oder geringerer Butteranteil bei einer Butter-Sauce).

 

In Kraft tritt das „Anti-Shrinkflation-Gesetz“ am 1. April 2026, befristet vorerst bis 30. Juni 2030. Die positive Resonanz der Bürger dürfte sich in Grenzen halten, denn die Inflation selbst wird dadurch nicht gesenkt…