Schulrechtsnovelle: Suspendierungsbegleitung und Kopftuchverbot für unter 14jährige

Über 2000 Suspendierungen wurden im letzten Schuljahr 2024/25 ausgesprochen, davon alleine 784 in der Bundeshauptstadt Wien. Suspendierungen können bei Gefahr im Verzug bis zu 4 Wochen, maximal bis zu 6 Wochen verhängt werden. Die davon betroffenen Schüler dürfen während der Zeit der Suspendierung nicht am Unterricht teilnehmen. Bis dato wurden sie während dieser Zeit auch nicht betreut, was teils zu weiteren Eskalationen und zu einer weiteren Entfremdung vom Schulunterricht führte. Die Ampelkoalition hat diesen Mangel jetzt durch eine Novelle des Schulunterrichtsgesetzes beseitigt und eine sogenannte Suspendierungsbegleitung eingeführt.

 

Suspendierung

 

Expliziter normiert werden außerdem die Voraussetzungen für die Suspendierung. Gefahr im Verzug liegt gemäß § 44/5 u.a. dann vor, wenn ein Schüler gegenüber anderen Schülern oder Lehrpersonen einen vorsätzlichen tätlichen Angriff begeht, eine „qualifizierte“ Drohung äußert, eine beharrliche Verfolgung begeht oder Eigentum vorsätzlich beschädigt. Eine Suspendierung ist allerdings nur dann zulässig, wenn weiterhin eine unmittelbare Gefährdung vom Schüler ausgeht.

 

Der Antrag auf Suspendierung wird – wie bisher – von der Schulleitung gestellt, die gleichzeitig zu prüfen hat, ob ein Antrag auf Ausschluss des Schülers zu stellen ist. Bei letzterem waren bisher auch die Interessensvertretungen der Schüler stimmberechtigt, ab dem nächsten Schuljahr haben sie nur mehr ein Anhörungsrecht (was die Grünen im Nationalrat immens kritisierten). Die Suspendierung wird durch die zuständige Schulbehörde, die jeweilige Bildungsdirektion, per Bescheid ausgesprochen und dauert höchstens vier Wochen. Bei einem gleichzeitigen Antrag auf Ausschluss ist eine Verlängerung um zwei Wochen möglich.

 

Suspendierungsbegleitung

 

Schüler und Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, an der neu eingeführten Suspendierungsbegleitung teilzunehmen. Basis ist ein Förderplan von bis zu 20 Wochenstunden, der psychosoziale Maßnahmen (u.a. in Form von Betreuung durch Sozialarbeiter oder Schulpsychologen) und nicht zu beurteilende Unterrichtseinheiten inkludiert. Der suspendierte Schüler ist allerdings auch berechtigt, sich über den durchgenommenen Lehrstoff seiner Klasse regelmäßig zu informieren. Bei besonders schweren Verstößen kann allerdings auch ein Betretungsverbot über den Schüler verhängt werden. Wo die Suspendierungsbegleitung stattfindet, wird je nach Fallkonstellation festgelegt. Bei Gefährdung der Reintegrationsmaßnahme durch den Schüler kann diese sogar komplett online durchgeführt werden. 

 

Perspektivengespräche bei Schulabbruch

 

Die Suspendierungsbegleitung ist nicht die einzige Innovation im Schulunterrichtsgesetz. Neu eingeführt wird zusätzlich ein verpflichtendes Perspektivengespräch für Schüler, deren Schulbesuch durch eine schriftliche Abmeldung oder durch einen Ausschluss beendet wurde. Ist das Kind minderjährig, hat auch einer der Erziehungsberechtigten teilzunehmen. Ziele sind einerseits eine Beratung über den weiteren Bildungsweg, andererseits eine Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule. 

 

Kopftuchverbot bis zum 14. Lebensjahr

 

Weiters wurde im § 43a ein Kopftuchverbot für Schülerinnen bis zum 14. Lebensjahr normiert. Dies betrifft – verfassungsrechtlich umstritten – nur die Verhüllung „nach islamischen Traditionen“. Das Verbot gilt nur in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Regelung sind die Erziehungsberechtigten. Bei Verstößen gegen das Kopftuchverbot werden die Schulbehörde und – im Wiederholungsfall .- die Kinder- und Jugendhilfeträger verständigt. Es drohen außerdem empfindliche Geldstrafen in der Höhe von 150 bis zu 800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen. 

 

Die Strafbestimmungen des § 80 b gelten nicht nur für Verstöße gegen das Kopftuchverbot, sondern auch bei einer fehlenden Mitwirkung an der Suspendierungsbegleitung und des Perspektivengesprächs. Bei Verletzung der Schulpflicht wurden die Geldstrafen ebenfalls auf das höhere Betragsniveau angehoben.

 

Die neuen Regelungen gelten ab dem nächsten Schuljahr 2026/27, ab dem 1. September 2026. Eine Aufklärungsphase soll im Februar starten. Zeit genug für alle Erziehungsberechtigten, sich mit der Materie zu beschäftigen und sich an die neuen Verhaltensnormen zu gewöhnen. 

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