Katastrophales Zeugnis für die Sozialhilfe: Zurück zur Mindestsicherung!

„Das Gesetz ist mittlerweile eine einsturzgefährdete Ruine, was für jene problematisch ist, die sich noch in dieser Ruine befinden“, Martin Schenk von der Armutskonferenz. Gemeint ist das von Türkis-Blau beschlossene Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist und die Ärmsten der Armen mit zahlreichen Schlechterstellungen und Schikanen konfrontiert.

 

Die Länder hatten die Verpflichtung, innerhalb von 7 Monaten Ausführungsgesetze zu erlassen. Tatsächlich ist dies bis dato (!) erst in 6 Ländern durchgeführt worden (NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg, in Wien nur in Teilbereichen). Während die zuvor geltende Mindestsicherung auf dem Prinzip von Mindeststandards basierte, wurden durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Höchstsätze normiert. Zahlreiche Kann-Bestimmungen lassen den Ländern weite Spielräume, die teils ein menschenwürdiges Leben ohne Armut (absichtlich?) nicht mehr ermöglichen. 

 

Im Jahr 2023 haben Alleinlebende und Alleinerziehende einen Anspruch auf Sozialhilfe von maximal 1.054 Euro. Für Paare beträgt der Maximalbetrag 1.475 Euro. Diese Beträge werden 12mal jährlich gewährt. Die degressive Staffelung für minderjährige Kinder wurde – wie die Verknüpfung der Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen („Arbeitsqualifizierungsbonus“) – bereits im Dezember 2019 durch den VfGH aufgehoben. 

 

Novelle 2022

 

Im Jahr 2022 erfolgten durch die türkis-grüne Regierung einige Erleichterungen für die Sozialhilfempfänger. So werden betreute Wohngemeinschaften, Obdachloseneinrichtungen und Frauenhäuser nicht mehr zwingend als „Haushaltsgemeinschaft“ subsumiert. Dies hat zur Folge, dass die Sozialhilfe nicht mehr mit maximal 70 Prozent limitiert wird. Das Pflegegeld wird nicht mehr auf die Sozialhilfe angerechnet, die Wohnbeihilfe allerdings weiterhin, in Zeiten der Rekordinflation und der enorm gestiegenen Mieten und Betriebskosten ein extremer finanzieller Malus für die Betroffenen.

 

Aufhebung des Sachleistungszwangs

 

Am 15. März 2023 wurde eine weitere Schikane des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes aufgehoben. Bis dahin durften Länder erhöhte Wohnbeiträge nur als Sachleistungen erbringen. Darunter fällt insbesondere die direkte Überweisung des Geldes an den Vermieter oder den Stromlieferanten, was für den Sozialhilfempfänger eine besondere Stigmatisierung und Erniedrigung darstellt. Dies widerspricht laut VfGH dem Gleichheitsgrundsatz und ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. 

 

Im Jahr 2020 wurden insgesamt 260.114 Personen durch die Mindestsicherung und Sozialhilfe unterstützt. 52 Prozent waren weiblich, 48 Prozent männlich. Der Anteil der Kinder lag mit 37 Prozent über jenem der Frauen (34 %) und Männer (29 %). Die monatliche Mindestsicherungshöhe betrug durchschnittlich 365 Euro. Die Sozialhilfe macht derzeit gerade einmal 0,9 % der Gesamt-Sozialausgaben aus, bezogen auf das Gesamtbudget der Republik nur 0,4 %. 

 

Sozialhilfe-Studie

 

Die von der Armutskonferenz im Herbst 2021 durchgeführte Erhebung zur Sozialhilfe ergab desaströse Resultate. Befragt wurden 103 Teilnehmer, die beruflich Sozialhilfeempfänger unterstützen, darunter (überwiegend) Sozialarbeiter, Juristen, Pädagogen, Psychologen, Soziologen und NGO-Mitarbeiter.

 

Die Aussage „Die Sozialhilfe ist ein geeignetes Mittel, um die Armut zu bekämpfen“ erhielt dabei mit 3,5 (!) noch die beste (!) Bewertung des allgemeinen Fragenblocks. Nur 10,6 % der Teilnehmer sehen in der Sozialhilfe eine Verbesserng der Situation armutsbetroffener Menschen im Vergleich zur bedarfsorientierten Mindestsicherung. Kritisiert werden die nicht einheitlichen Standards (durch die weiten Spielräume der Länder) und das Fehlen wichtiger Verfahrensbestimmungen (wie die Verpflichtung eines schriftlichen Bescheides). Die Aussage „Durch die Einführung der Sozialhilfe wird schneller und effizienter Hilfe gewährt“ erhielt die katastrophale Bewertung von 4,27. Die gröbsten Verschlechterungen liegen laut der Erhebung bei den Härtefällen, der Unterstützung fürs Wohnen, den Geld- und Sachleistungen und den Verfahrensregeln. „Es scheint, dass der optimierte Ressourceneinsatz darauf ausgerichtet ist, durch eine möglichst komplizierte Verfahrensgestaltung, die Non-Take-Up Rate zu erhöhen bzw. Menschen von der Inanspruchnahme der Sozialhilfe auszuschließen“, so im Wortlaut der Studie.

 

19 Punkte für eine neue Mindestsicherung

 

Es wundert daher nicht, dass die Armutskonferenz (ein Netzwerk sozialer Hilfsorganisationen) zahlreiche Reformvorschläge erarbeitet hat, um die Situation der Ärmsten der Bevölkerung zu verbessern. So sollte die „neue Mindestsicherung“ die tatsächlichen ortsüblichen Wohn- und Energiekosten (inkl. der Anmietungs- und Ausstattungskosten) übernehmen. Berücksichtigt werden sollten auch Kreditrückzahlungen im Zusammenhang mit der Wohnraumschaffung, Unterhaltszahlungen, laufende Ausgaben für die Begleichung von Miet- und Energiekostenrückständen und Ratenzahlungen im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens. 

 

Eingeführt werden sollte ein Rechtsanspruch auf Sonderbedarfe, die beispielsweise durch Erkrankung oder besondere Lebenslagen entstanden sind. Die Mindeststandards sollten sich nach der Armutsgefährdungsschwelle (aktuell: 1392 Euro monatlich) orientieren. Das System der „vorrangigen Leistungen Dritter“ muss dahingehend verändert werden, dass Unterhaltsforderungen nicht mehr generell als Einkommen gewertet werden. Dies hat derzeit zur Folge, dass volljährige Behinderte, die bei ihren Eltern leben, keine Leistungen mehr erhalten, oder Unterhaltsberechtigte ihre Forderungen gegen Dritte gerichtlich geltend machen müssen, bevor sie Anspruch auf Sozialhilfe haben.

 

Gefordert wird außerdem eine effektive Sofort- und Überbrückungshilfe, aufgrund derer die Behörde bei Notlagen von Amts wegen handeln muss. Die Verfahrensbestimmungen sind zu vereinfachen und sollen den Sozialhilfeempfängern zugutekommen. Die Entscheidungsfrist sollte von 3 Monaten auf ein Monat reduziert werden, bei Anträgen auf die (zahlreichen) Kann-Bestimmungen sollte zwingend eine schriftliche Entscheidung mit Begründung ausgestellt werden. Anstatt Monatsbescheiden sollten Quartalbescheide die Regel sein, bei Dauerleistungsbeziehern ohne Einsatz der Arbeitskraft (wie Älteren, Kranken oder Behinderten) sollte ein Jahresbescheid ausgestellt werden.

 

In dieselbe Kerbe schlägt die Volkshilfe, die – durch die enorm gestiegenen Lebenshaltungs-, Miet- und Energiekosten – eine Armutswelle befürchtet und eine Existenzsicherungsgarantie mit bundeseinheitlichen Mindestgrenzen fordert. Der Caritas-Chef Landau kritisiert nicht nur die Höchstsätze für Sozialhilfeempfänger, sondern sorgt sich auch um das Wohl der Kinder (Stichwort: Kindergrundsicherung!) und der älteren Generation. „Es kann nicht sein, dass sich Mindestpensionisten nach einem arbeitsreichen Leben um Lebensmittelhilfe anstellen müssen!“ 

 

Eine Reform der Sozialhilfe ist im sechstreichsten EU-Staat unabdingbar, bei gleichzeitig qualifizierter Migrations- und restriktiver Flüchtlingspolitik (um hier von vornherein keine falsche Hoffnungen zu wecken). Vermögens- und Erbschaftssteuern oder progressive Kapitalertragsteuern dürfen dabei kein Tabu sein, um allen Bürgern in unserem Heimatland ein menschenwürdiges Leben ohne Armut und ohne Defizite zu ermöglichen.