Türkis-Grüne "Lockerungsverordnung": Land unter Maske!

Österreich ist frei“ – So in dem Sinne fühlten sich viele Bürger der Alpenrepublik, als mit dem 1. Mai die Ausgangsbeschränkungen (scheinbar) fielen. Zumindest jene, die wochenlang willenlos dem „Stay at Home“-Order der türkis-grünen Bundesregierung und den mit einer Corona-Mediensonderförderung von 6,3 Millionen Euro ausgestatteten regierungstreuen Boulevardmedien folgten. Denn tatsächlich hat sich an der Rechtslage wenig geändert.

 

Im Gegensatz zu Spanien und Italien gab es in Österreich niemals Ausgangssperren. Das Betreten öffentlicher Orte wurde zwar in einer Generalklausel verboten, allerdings durch den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 5 wieder ausgehebelt. Das Betreten öffentlicher Orte war jederzeit zu jedem Zweck zulässig. Die einzige Voraussetzung: Ein Sicherheitsabstand zu haushaltsfremden Personen von mindestens 1 Meter. Private Besuche waren aufgrund des Social Distancing vielleicht nicht sinnvoll, aber rechtlich erlaubt. Die in den Medien hochgepeitschten „Corona-Parties“ verstießen nicht gegen die Covid-Verordnungen, sondern gegen die Lärmschutzgesetze.

 

Die neue „Covid-19-Lockerungsverordnung“, die vorerst bis 30. Juni gilt, enthält im § 1 eine Bestimmung, die man problemlos wortgetreu für die am 30. April außer Kraft getretenen Verordnungen verwenden hätte können: „Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.“ Die vermeintliche Lockerung ist allerdings genau das Gegenteil. Denn ab sofort muss beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen verpflichtend eine Schutzmaske („eine den Mund und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung“) getragen werden. Dies galt bisher nur in öffentlichen Verkehrsmitteln und in den Handelsbetrieben.

 

Bei Massenbeförderungsmitteln (wie Straßenbahn, Bussen oder U-Bahnen) kann bei einer hohen Anzahl von Fahrgästen der Sicherheitsabstand von einem Meter unterschritten werden, die Verwendung einer Schutzmaske ist aber ebenso verpflichtend wie bei Fahrgemeinschaften und Taxis. Trifft man sich beispielsweise abends zu einem Lokalbesuch (der ab 15. Mai bis 23 Uhr wieder möglich sein soll), dann müssen alle vier (gesetzlich möglichen) Insassen im Auto eine Schutzmaske tragen und sich laut den bereits veröffentlichten Gastro-Bestimmungen vom Personal zum Tisch führen lassen. Dort dürfen die vier Freunde dann die Schutzmasken ablegen. Bei Verrichtung der Notdurft oder beim kurzen Aufstehen – Schankbetrieb ist allerdings strikt verboten - müssen sie die Maske wieder anlegen. Dystopia Nightlife 2020. Dass die Gastronomie bei derartigen Auflagen und Schikanen auf nicht viel Umsätze hoffen darf, prophezeien auch die Meinungsforscher. Laut einer Profil-Umfrage wollen 57 % der Befragten (vorerst) auf Lokalbesuche in „diesem Rahmen“ verzichten.

 

Schutzmasken müssen natürlich auch in den Kundenbereichen von Betriebsstätten angelegt werden. Dort wurde zumindest der Quadratmeterplatz pro Kunde von 20 auf 10 Quadratmeter reduziert, das Shopping-Feeling wird durch die Corona-Restriktionen aber nicht angenehmer. Vermummungszwang herrscht auch bei Gottesdiensten und bei Märkten im Freien. Dem Verordnunngs wortlaut nach müssen also auch Kunden des Nasch-, Brunnen oder Karmelitermarks eine Maske tragen, um dort orientalische oder regionale Spezialitäten zu erwerben. Die Vertreibung der Wiener aus den urbanen Paradiesen der Stadt, Touristen gibt es ohnehin derzeit nicht.

 

Künstler sind weltoffen, kreativ und intellektuell, sie stehen daher einer rechtskonservativen, heimatverbundenen, unsozialen Retro-Politik a la ÖVP nahezu gänzlich negativ entgegen. Insofern werden sie von der türkis kontrollierten Bundesregierung sozusagen links liegengelassen. Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt. Man stelle sich vor ein Voodoo Jürgens-Konzert vor 10 Fans, alle mit Schutzmasken und verstreut auf 10 Quadratmeter Fläche pro Person. „Heute grabn ma Tote aus“, der kongeniale Titel. Bei Begräbnisse sind wenigstens 30 Personen zugelassen, in Shopping Centern und Baumärkten zehntausende mehr. Der Wert der Kultur in einem Land mit obrigkeitshöriger Bevölkerung unter Führung einer türkisen, visionslosen Marketing-Clique.

 

Ein sichtbares Symbol dieser „angstbesetzten Politik der Kontrolle“ (so Gesundheitsexpertin Sandra Wild im „Standard“) ist die Schutzmaske, die ohne wissenschaftliche Evidenz in allen öffentlichen geschlossenen Räumen zu tragen ist. Ausgenommen sind nur Kinder und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zugemutet werden kann. Bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen Betroffene ihre Krankheit offenlegen, wenn sie bis dahin nicht schon durch grimmig schauende Mitbürger auf ihren „lebensgefährdenden“ Regelverstoß aufmerksam gemacht wurden.

 

„Das Klima spitzt sich zu zwischen den Obrigkeits- bzw. Virushörigen und denen, die sich wirklich damit auseinandergesetzt haben, ob diese lächerlichen Masken irgendeinen Unterschied bei der Ansteckung machen. Sie sind eher infektionsfördernd als virusabstoßend, wenn sie, wie es oft passiert, immer wieder in die Handtasche gesteckt und dann wieder getragen werden“, so die Geschäftsführerin des AIHTA-Instituts, Sandra Wild. Die mangelnde Effektivität bestätigen auch andere Experten. Die meist selbst gemachten Stoffmasken schützen den Träger überhaupt nicht, sie haben alleine den Zweck, die Mitbürger in der Umgebung vor einer Infektion zu schützen. Bei falscher Handhabung (beispielsweise beim An- und Aufsetzen, beim Herumzupfen während des Tragens oder bei nicht regelmäßigem, hygienekonformem Austausch) können sie allerdings auch als „Virenschleuder“ fungieren. Ob dies alle untertänigen Maskenträger wissen, ist sehr fraglich.

 

In jedem Fall handelt es sich bei der Maskenpflicht um eine radikale Einschränkung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, deren (überschießende) Verhältnismäßigkeit zur aktuellen Gefahrenlage (1582 Infizierte bei 8,89 Millionen Einwohnern – Stichdatum: 5. Mai, 13 Uhr) nicht nur diskutiert, sondern auch dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden sollte.

 

In Schweden sitzen die Bürger in den Bars und Schanigärten und flanieren durch die frühlingshaften Gassen und Straßen, auch die Schulen und Kindergärten sind offen. Nur wenige tragen Masken, und es existieren auch keine offiziellen Richtlinien, die das Tragen von Masken empfehlen. In Österreich dagegen schränkt die durch den Gesundheitsminister verordnete Maskenpflicht die Lebensqualität der Bürger unagemessen ein und wird in der Gastronomie, in den Kultureinrichtungen und im Handel zu enormen Umsatzeinbußen führen. Was ist hier anders als im maskenlosen, hohen Norden?

Download
BGBLA_2020_II_197 - Lockerungsverordnung
Adobe Acrobat Dokument 446.7 KB