Ab September 2019: Rechtsanspruch auf Papamonat mit Kündigungs- und Entlassungsschutz!

Die türkis-blaue Kurz-Strache-Regierung wurde durch ein Misstrauensvotum des Nationalrates abgesetzt, und schon wurden danach zahlreiche Verbesserungen für die "normalen Bürger" (und nicht nur für die Reichen unseres Landes) beschlossen. So auch der allgemeine Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung für Väter anlässlich der Geburt eines Kindes.

 

Beschlossen wurde der sogenannte "Papamonat" mit den Stimmen von SPÖ, FPÖ und der Liste Jetzt. Abgelehnt wurde der von der SPÖ eingebrachte Antrag von der ÖVP und den Neos. Die unfassbare Begründung: "Zu unternehmerfeindlich und zu unflexibel".

 

Die Änderung des zugrundeliegenden Väter-Karenzgesetzes tritt mit 1. September 2019 in Kraft. Der Arbeitnehmer hat ab sofort gemäß § 1a für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach der Geburt (in der Regel: 8 Wochen) einen Anspruch auf eine Freistellung in der Dauer von einem Monat. Einzige Voraussetzung: Der Vater muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Die Dienstfreistellung kann auch von gleichgeschlechtlichen Paaren genutzt werden. Anspruchsberechtigt ist dabei jene Frau, deren Partnerin durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt.

 

Der Arbeitnehmer muss spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin den voraussichtlichen Beginn der Freistellung ankündigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der Antrittszeitpunkt der Freistellung bekanntgegeben werden. 

 

Der frisch gewordene Vater genießt Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Vorankündigung (bzw. einer späteren Vereinbarung), frühestens jedoch 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin, und endet 4 Wochen nach dem Ende der Freistellung. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden.

 

Während des "Papamonats" hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber. Er kann allerdings den "Familienzeitbonus" in der Höhe von 22,60 Euro täglich in Anspruch nehmen. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen 91 Tagen ab der Geburt des Kindes bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

 

Im Gegensatz zum Familienzeitbonus (der auf ein später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird) gilt die Freistellung nicht als Karenz nach dem Väterkarenzgesetz und ist daher auf diese nicht anzurechnen.

 

Der Rechtsanspruch auf den "Papamonat" gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt, also ab 1. Dezember 2019. Bei Geburten vor diesem Stichtag kann die Dreimonatsfrist der Vorankündigung unterschritten werden.