Privatkonkurs-Novelle in Kraft: Mindestquote im Abschöpfungsverfahren gestrichen!

Mit 1. November tritt eine Reform des Privatkonkurses in Kraft, der vor allem Schuldnern mit niedrigem Einkommen und Menschen mit hohen Schulden (wie gescheiterten Selbständigen) Erleichterungen bringt.

 

Grundlage ist das sogenannte Insolvenzrechtsänderungsgesetz, das Ende Juni 2017 mit breiter Mehrheit im Nationalrat beschlossen wurde. Die Änderungen betreffen vor allem das Abschöpfungsverfahren, das dann eingeleitet wird, wenn der Zahlungsplan scheitert. Beim Zahlungsplan selbst gibt es keine Änderungen: Dieser wird weiterhin mit Mehrheit der Gläubiger beschlossen. Der Schuldner selbst muss den Gläubigern so viel an monatlicher Rückzahlung anbieten, wie in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird. Eine Untergrenze besteht nicht.

 

Beim Abschöpfungsverfahren als letzter Stufe des Privatkonkurses wurde bis dato eine Mindestquote von 10 %  der Schulden fixiert. Diese wird mit 1. November komplett gestrichen. Außerdem wird die Abschöpfungsfrist, innerhalb derer der Schuldner bis aufs Existenzminimum (889 Euro) gepfändet wird, von 7 auf 5 Jahre verkürzt. Danach erfolgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschuldbefreiung.

 

Ein sofortiger Einstieg in das Abschöpfungsverfahren - ohne Angebot zum Zahlungsplan - ist dann möglich, wenn das Einkommen unter oder nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt. Hat jemand kein pfändbares Einkommen, dann muss sich der Schuldner um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen und dies auch dem Gericht nachweisen.

 

Über die Auswirkungen der Novelle sind sich die Experten und Interessengruppen uneinig. Gläubigerschutzverbände befürchten, dass die Privatkonkurse stark steigen werden und die Gläubiger um ihre Forderungen umfallen werden. Anders die Schuldnerberatungen, die dadurch wieder Hoffnung für ansonsten aussichtslose Fälle sehen. Verwiesen wird dabei auch auf die  europäischen Tendenzen: Eine Mindestquote ist nur mehr in Tschechien vorgesehen, auch die Entschuldungsdauer liegt international meistens zwischen 3 und 5 Jahren.

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BGBLA_2017_I_122 - Insolvenzrechtsänderu
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