Asylchaos: Tatsächlicher Aufenthalt rechtskräftig abgelehnter Asylwerber unbekannt!

Ein rechtskräftiger negativer Asylbescheid bedeutet noch lange nicht, dass ein Asylwerber auch tatsächlich in seinen Heimatstaat abgeschoben wird. Die Gründe dafür sind vielfältig: Der Flüchtling taucht unter, es bestehen keine Rückführungsabkommen mit den Herkunftsstaaten, oder die ausländische Botschaft verweigert die Ausstellung von Heimreisezertifikaten.

 

Ist eine Abschiebung unzulässig bzw. aus nicht vom Fremden zu vertretenen Gründen unzulässig, dann hat dieser Anspruch auf eine sogenannte Duldungskarte nach § 46a FPG. Laut einer Anfragebeantwortung des Innenministeriums wurden 2016 insgesamt 279 Karten für Geduldete ausgestellt, davon 82 % für Männer und 18 % für Frauen. Bei der Staatsangehörigkeit führt Afghanistan (32) vor Nigeria (26) und der Russischen Föderation (23). Altersmäßig wurden die meisten Duldungskarten für die Spanne von 19 bis 29 Jahren ausgestellt (103). 

 

Eine Duldungskarte wird für 1 Jahr ausgestellt und kann auf Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Für Flüchtlinge bedeutet das, dass sie weiterhin Anspruch auf die Grundversorgung haben. Diese umfasst - im selben Ausmaß wie bei Asylwerbern - Verpflegung, Unterbringung, Krankenversicherung, medizinische Leistungen und diversen Sonderbedarf. 

 

Mit Stichtag 18. April 2017 befanden sich 3418 Personen mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren in Grundversorgung. Deren künftiges Schicksal hängt auch davon, ob die Bundesregierung imstande ist, endlich Rückführungsabkommen mit einschlägigen Staaten auszuhandeln und eine ordnungsgemäße Abschiebung durchzuführen.

 

Was noch viel bedenklicher ist: Das Innenministerium weiß laut eigener Aussage nicht, wie viele und welche rechtskräftig abgelehnten Asylwerber sich tatsächlich in Österreich aufhalten. Nicht nur ein Armutszeugnis für einen Rechtsstaat, sondern ein gewaltiges Sicherheits- und Kriminalitätsrisiko.