Häusliche Gewalt und einstweilige Verfügungen gegen Gewalttäter nehmen weiter zu.

In Österreich hat jede fünfte Frau seit ihrem 15. Lebensjahr körperliche oder sexuelle Gewalt erfahren. Über 17.600 Opfer familiärer Gewalt wurden 2015 von den Gewaltschutzzentren und Interventionsstellen betraut. 85,5 % der Klienten waren Frauen, über 92 % der Gefährder männlich.

 

Die steigende Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft bzw. in der Familie wurde bereits in den 90ern festgestellt. Und so beschloss Österreich 1997 als erstes Land Europas ein Gewaltschutzgesetz, das aus Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, der Exekutionsordnung und der Zivilprozessordnung zusammengesetzt ist und in den Jahren 2006 bzw. 2009 erweitert wurde. Im Mittelpunkt stehen dabei einstweilige Verfügungen, die Opfer vor Bezirksgerichten gegen Gewalttäter beantragen können.

 

2016 wurden laut einer Anfragebeantwortung des Justizministers von den österreichischen Bezirksgerichten insgesamt 2303 einstweilige Verfügungen gemäß den §§ 382 b und e Exekutionsordnung verhängt. Eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr (2283). In Gewaltschutzsachen wurden im Jahr 2016 1832 Betretungsverbote und 1041 Wegweisungen seitens der Sicherheitsbehörden ausgesprochen, in beiden Fällen eine klare Zunahme gegenüber 2015 (1785 bzw. 1001). Die meisten einstweiligen Verfügungen wurden in Wien erlassen, höhere Werte scheinen auch in den Hauptstädten Linz, Klagenfurt, Graz und Salzburg auf.

 

Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO) bewirkt, dass der häusliche Gewalttäter bei Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aus der Wohnung gewiesen wird, selbst wenn er Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Die Schutzdauer ohne Hauptverfahren beträgt 6 Monate. Gemäß § 382e EO kann auch eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt bewilligt werden, aufgrund derer der Täter verpflichtet wird, bestimmte Orte (wie Arbeitsplatz, Schule oder Kindergarten) zu meiden bzw. die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu unterlassen. Diese Maßnahme gilt höchstens ein Jahr, kann allerdings bei Verstößen bzw. durch eine Klagserhebung verlängert werden.

 

Seit 2006 kann auch eine einstweilige Verfügung wegen Stalkings („Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“ gemäß § 382g EO) beantragt werden. Laut Justizministerium wurden 2015 186 bzw. 2016 175 einstweilige Verfügungen bewilligt. Der Großteil davon betraf die Bundeshauptstadt Wien mit 116 bzw. 124 Fällen.

 

Fazit: Die häusliche Gewalt in Österreich ist leicht am Zunehmen, die Gewaltschutzgesetze bieten eine rechtliche Möglichkeit, eine weitere Eskalation innerhalb der Familie zu verhindern. Zahlreiche Studien zeigen, dass bei rechtzeitigem Einschreiten mit Hilfe der Polizei, der Gerichte und der Opferschutzeinrichtigungen schwerwiegende weitere Vorfälle verhindert werden können. Dazu müssen die Bürger über diese Instrumente aber auch informiert werden, vor allem auf dem Land. Denn - wie die Zahlen zeigen - scheuen vor allem die Menschen kleinerer Städte, Gemeinden und Dörfer davor zurück, rechtliche und soziale Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 12:49)

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