Asylrechts-Novelle: Nationalrat beschließt Sonderverordnungsrecht der Bundesregierung.

Über 90.000 Asylanträge wurden im Jahr 2015 gestellt, mehr als eine Million Flüchtlinge durchquerten seit September des Vorjahres das österreichische Bundesgebiet ohne Identitätsfeststellung und ohne Registrierung. Und unter Missachtung der geltenden EU-Verträge. Auch jetzt pocht die Regierung nicht auf die Einhaltung des Dublin-Abkommens, sondern bringt unter Missachtung von Begutachtungsnuancen und verfassungsrechtlicher Prinzipien ein diffuses Asyl- und Fremdenrechtspaket auf die Tagesordnung des Nationalrates.

 

98 Abgeordnete stimmten für die Asylrechtsnovelle, aufgrund der die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung feststellen kann, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind. Diese Verordnung kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 6 Monaten erlassen und höchstens 3 mal bis zu 6 Monate verlängert werden. Sie erlaubt den Behörden, Flüchtlingen die Einreise nach Österreich auch dann zu verweigern, wenn sie Asyl beantragt haben. Ausnahmen bestehen, wenn der Flüchtling enge Angehörige in Österreich hat, bei drohender Folter oder bei Nichteruierbarkeit des Einreiselandes. An den Grenzen sollen eigene Registrierstellen eingerichtet werden. Ob dieses Szenario tatsächlich jemals eintreten wird bzw. ob dies überhaupt praktisch umzusetzen ist, ist mehr als zweifelhaft.

 

Anstatt die Asylverfahren zu verkürzen, auch im Sinne der Flüchtlinge, wird die Maximaldauer der Verfahren von 6 auf 15 (!) Monate erhöht. Damit steigen natürlich auch die Grundversorgungskosten, die in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anfallen. 

 

„Neue“ Asylberechtigte bekommen jetzt eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefährdungslage in den wichtigsten Herkunftsländern der Flüchtlinge zu überprüfen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, handelt es doch beim Asylrecht um ein Schutz auf Zeit, das nur solange gilt, als die Fluchtgründe weiterbestehen.

 

Erschwert wird der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte, der erst 3 Jahre nach Rechtskraft dieses Aufenthaltstitels möglich ist. Bei Asylberechtigten müssen drei Monate nach Rechtskraft Unterkunft, Krankenversicherung und eigenes Vermögen des Familienangehörigen nachgewiesen werden.

 

Erweiterte Rechte erhalten die Sicherheitsorgane bei Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts. Ab 1. Juni 2016 dürfen dort auch Fingerabdrücke der Fremden abgenommen und daraus resultierend Identitätsüberprüfungen durchgeführt werden. Eine Maßnahme, die leider viel zu spät normiert wurde.

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NR-Beschluss - Asylgesetz, FPG (2016).pd
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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 11:46)

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