Verteidiger-Trio trumpft wieder auf: Deutscher Student wieder freigesprochen!

Diese Nacht am 1. März 2013 werden alle Beteiligten so schnell nicht vergessen. Und auch nicht den fast undurchdringlichen "Nebel des Alkohols", wie es der deutsche Anwalt Ekkart Hinney in seinen Plädoyers formuliert hat. Nach einer feucht-fröhlichen Party-Tour durch die Kremser Kneipen kam es um 4 Uhr früh auf der Wiener Brücke zu einer Auseinander-setzung zwischen zwei Cliquen, infolge derer ein Eggenburger IMC-Student 6 Meter über das Geländer in den Krems-Fluss stürzte und dort von spanischen Studentinnen geborgen wurde.

 

Wie sich das Ganze zugetragen hat, erscheint auch nach zwei Prozessen noch immer verschwommen und wird wohl nie gänzlich rekonstruiert werden können. Der Angeklagte, ein deutscher Gast-Student aus Heidelberg, wollte laut seiner Aussage seinem Freund zu Hilfe kommen, der auf dem Boden in Embryro-Stellung lag und von zwei österreichischen Studenten getreten wurde. Als ein Dritter, das spätere Opfer, sich den Raufenden näherte, stieß er den 21jährigen heftig, wodurch dieser über das Geländer in die Tiefe fiel und schwere Verletzungen wie einen Milzriss und einen Schlüsselbeinbruch erlitt. Das Opfer wiederum behauptete, er sei vom Angeklagten bei den Hüften gefasst und über das Geländer gehoben worden. Auch die restlichen drei Versionen dieses nächtlichen Unfalls widersprechen in vielen Details einander. Was aber alle fünf direkt beteiligten Nachtschwärmer eint, ist der hohe Alkoholgehalt im Blut, beim Angeklagten zwischen 1,6 und 2,3 Promille (was die Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht ausschließt).

 

Die Bandbreite an rechtlichen Qualifikationen ist bei einem derartigen Fall sehr hoch, eines aber ist auf jeden Fall weit überzogen, jene des Mordversuches. Das haben nach der Neuaufrollung des Prozesses – der "erste" Wahrspruch der Geschworenen auf "fahrlässige schwere Körperverletzung" Ende August wurde wegen Tatsachen- und Rechtsirrtums ausgesetzt –  eigentlich alle Prozessteilnehmer begriffen, mit Ausnahme der Staatsanwältin Kristen Sterlini. Diese wollte anscheinend den Heidelberger (der im Freundeskreis als zurückhaltend gilt und alle Streitereien seines aggresiveren Freundes während des Abends schlichen wollte) lebenslang hinter Gittern bringen und ihm jegliche Zukunft seines jungen 24jährigen Lebens rauben. Sowohl das Opfer als auch dessen Privatbeteiligtenvertreterin und die Zeugen plädierten für ein Urteil Richtung vorsätzliche schwere Körperverletzung und negierten vor dem neuen Richter-Senat (Mörtl-"Stieger"-Freund Klaus-Mischa) und den 8 neuen Geschworenen eine Mordabsicht des Angeklagten. Aussagen, die Zeugen rechtlich an sich gar nicht zustehen.

 

Eine progressivere Strategie führte das kongeniale Verteidiger-Trio des Deutschen: Erich Gemeiner, Iris Augendoppler und "Verbindungsanwalt" Ekkart Hinney aus Deutschland. Einerseits ging man von einer "Nothilfesituation" (gegenüber dem bedrohten Freund) aus, andererseits zog man den strafrechtlichen Grundsatz "in dubio pro reo" heran, der besagt, dass ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn Zweifel an seiner Schuld bestehen. Vor allem die fünf unterschiedlichen Versionen des Sachverhalts sind ein Beleg dafür.

 

Anberaumt waren beim zweiten Prozess zwei Verhandlungstage, inklusive Zeugenaussagen, Videokonferenzen nach Spanien, Sachverständigengutachten und Schlussplädoyers. Vor allem bei der sichtlich entnervten deutschen Familie und der Freundin des deutschen Studenten schlotterten die Knie vor dem zweiten Wahrspruch der Geschworenen am Freitag Abend. Als auch im zweiten Anlauf die Geschworenen den Angeklagten vom Mordversuch freisprachen und es "nur" zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung kam, rannte die Freundin auf den Angeklagten zu und umarmte ihn tränenüberströmt. Als zu milde empfand das Urteil die Familie des Opfers.

 

Die Geschworenen mussten im Rahmen einer geheimen Beratung ein kompliziertes Konstrukt an Haupt-, Eventual- und Zusatzfragen beantworten. Während der Mordversuch einstimmig abgelehnt wurde, bejahten die Geschworenen die Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88/1,4 StGB.

 

Außerdem nahm der deutsche Student laut Wahrspruch irrtümlich eine Nothilfesituation an und überschritt gemäß § 3/2 StGB das gerechtfertigte Maß der Verteidigung ("Putativnotwehrexzess"). Diese Form der Überschreitung ist bei sogenannten astenischen Affekten (Bestürzung, Furcht, Schrecken) dann strafbar, wenn sie auf Fahrlässigkeit beruhte, was beim Angeklagten angenommen wurde, wodurch wieder eine Strafbarkeit nach § 88/1, 4 StGB eintrat.

 

Gemeinsam mit dem Richter-Senat entschieden die Geschworenen für eine Geldstrafe von 720 Euro, zusammengesetzt aus 180 Tagessätzen multipliziert mit 4 Euro (die sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten bestimmen). 5000 Euro Schmerzensgeld wurden bereits dem Opfer übermittelt, das heute keine gesundheitlichen Beschwerden mehr aufzuweisen hat.

 

Trotzdem ist die Rechtssache noch nicht zu Ende, denn die Staatsanwältin hat – im Gegensatz zum Täter - Rechtsmittel in Form der Berufung und der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Diese sind innerhalb von vier Wochen ab schriftlicher Urteilsausfertigung an den Obersten Gerichtshof zu richten, wo es – beim worst case – auch zu einer neuerlichen Aufhebung des Urteils kommen kann.

 

Der deutsche Student auf jeden Fall kann sich vorerst beruhigt zurücklehnen und nach 6 Monaten Untersuchungshaft und einem zwangsweisen Aufenthalt in Österreich endlich wieder in seine Heimat Deutschland ausreisen. Das geniale Verteidigerteam Gemeiner-Augendoppler und Hinney sieht dem zukünftigen Prozess positiv gegenüber. Man werde solange für den Mandanten kämpfen , bis auch die Kremser Staatsanwaltschaft endlich erkennt, dass eine Mordanklage überzogen ist. Ein Akt von Realitätssinn, der in heiklen Personalfragen die Kremser Landesgerichtsszene bis heute noch nicht ereilt hat...

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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 10:57)

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