Wiener VeranstaltungsG-Novelle: Schutz älterer Locations und verpflichtende Awareness- und Umweltkonzepte

„Tonight it´s party time, it´s party time tonight“ – Ein explosiver Schlachtruf der Nachtschwärmer weltweit, und das nicht nur am Wochenende. Damit die Parties aber tatsächlich stattfinden, müssen die rechtlichen Voraussetzungen seitens der Veranstaltung erfüllt sind. Für Club- und Eventbetreiber kein leichtes Spiel, wenn die einschlägigen Gesetze und Verordnungen immer restriktiver werden und die vollziehenden Behörden Genehmigungen verweigern, Sperrstunden verkürzen oder zusätzliche Kontrollen anordnen. Das Hauptproblem stellen Lärmbeschwerden der Anrainer dar, laut Vienna Club Commission betrifft dies 43 % (!) der Locations.

 

Schutz bestehender Veranstaltungsstätten

 

Die im April beschlossene Novelle zum Wiener Veranstaltungsgesetz verspricht zumindest gewisse Erleichterungen für die Nachtszene. So werden historisch, kulturell, wirtschaftlich oder touristisch bedeutsame Veranstaltungsstätten, die älter als 30 Jahre sind und einen Fassungsraum von mehr als 1000 Besucher haben, unter einen besonderen Schutz gestellt. Diese dürfen weiterhin mit unveränderter Lautstärke agieren, auch wenn nachträglich neue Gebäude in ihrer Umgebung errichtet wurden. Die Argumentation: Die neuen Anrainer zogen in diese Gegenden ja trotz des Umstandes, dass dort ständig Live-Veranstaltungen oder Clubbings mit einem gewissen Lärmpegel stattfinden. Die Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen gilt allerdings weiterhin als Hindernis für die Eignungsfeststellung einer Veranstaltung.

 

Der Bezeichung „Lex Arena“ für diese Novelle ist nicht von der Hand zu weisen. Denn die legendäre Veranstaltungslocation in Wien-Erdberg hatte in den letzten Jahren mit Anrainer-Beschwerden aus den neu errichteten Buwog-Türmen zu kämpfen und musste sogar – mit Unterstützung der Stadt Wien – eine neue Sound-Anlage montieren. Unter die neue Bestimmung fallen allerdings auch viele andere renommierte Locations in der Bundeshauptstadt wie die Wiener Stadthalle, das Konzerthaus, die Staatsoper, das Theater an der Wien oder das Ronacher. Durch die Wäsche schauen allerdings neue Locations wie die Metastadt, die dieses Jahr aufgrund der Lärmbeschwerden keine Konzerte veranstaltete.

 

Sperrstunde bis 23 Uhr

 

Neu geregelt wurde auch die Sperrstunde in der Sommerzeit. Bei Veranstaltungen in Freien und in Zelten sind vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 23 Uhr erhöhte Lärmschutzgrenzen zulässig, bis dato musste ab 22 Uhr die Lautstärke reduziert werden. Ausgenommen davon sind die Kategorien 1 (Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus) und 2 (Wohngebiete in Vororten, Gartensiedlungen,…).

 

Awarenesskonzept

 

Das Thema Awareness, das bei vielen Clubs schon seit einigen Jahren mehr oder weniger in den Leitlinien und im Organisationsplan verankert ist, erhält durch die Novelle zum Veranstaltungsgesetz seine rechtliche Legitimation. Gemäß
§ 26/5 ist bei Veranstaltungen, an denen mindestens 300 Besucher teilnehmen, ein Awarenesskonzept auszuarbeiten. Außerdem sind verpflichtend Awarenessbeauftragte zur Vermeidung von Belästigungen von Besuchern zu bestellen. Dies allerdings nur dann, wenn folgende Veranstaltungselemente kumulativ vorliegen: Musikalische Darbietungen, Tanzfläche oder Stehplatzbereich vor der Bühne, Alkoholausschank und Ende der Veranstaltung nach 21 Uhr, also erhöhte Risikoszenarien, bei denen Diskriminierung, sexuelle Belästigung oder Gewalt gehäuft auftreten.

 

Im Awarenesskonzept ist zumindest eine Rettungskette und deren Auslösung festzulegen. Darunter versteht man beispielsweise ein Codewort, das bestimmte Maßnahmen nach sich zieht (wie den Transfer belästigter Personen in überwachte Rückzugsorte). Die Anzahl der Awarenessbeauftragten steigt mit der geplanten Besucheranzahl. Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein. Die Awarenessbeauftragten (die auch gleichzeitig andere Funktionen wahrnehmen dürfen) müssen mit Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein. Verstärkt werden muss auch die Sicherheit in den Veranstaltungsstätten, und zwar hinsichtlich nicht ständig betreuter WC-Anlagen und schwer einsehbarer Bereiche im Freien, die ausreichend ausgeleuchtet werden müssen.

 

Umwelt- und Abfallkonzept

 

 

Und last, but not least müssen die Veranstalter bei mehr als 2000 Besuchern ein Umwelt- und Abfallkonzept erstellen, das u.a. Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Nutzung von Öffis, zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zum schonenden Umgang mit Wasser, zur Verwendung von ökologischen Materialien und zum Schutz des Bodens enthalten muss. Eine Schonfrist haben die Veranstalter noch beim Awareness- und Umweltkonzept. Die neuen Vorschriften treten erst ein Jahr nach Kundmachung des Gesetzes in Kraft, also frühestens Juni 2026…