Nicht einklagbar: UN-Kinderrechts-Konvention muss in den Verfassungsrang!

172.015 Bürger haben das Kinderrechte-Volksbegehren unterzeichnet, das kürzlich in einer Nationalratssitzung behandelt wurde. Die darin von den Proponenten geforderten fünf Maßnahmen bedürfen laut deren Ausführungen „aufgrund ihrer überfälligen Umsetzung keiner gesonderten Begründung“. Tatsächlich stellen die Forderungen nur die Spitze des Eisberges dar.

 

Forderungen des Kinderrechte-Volksbegehrens

 

Die Unterstützer des Volksbegehrens fordern eine „signifikante und nachhaltige Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes“ und die Umsetzung einer staatlichen Unterhaltsgarantie. Derzeit greift der Unterhaltsvorschuss nicht in allen Fällen. Kein Anspruch besteht dann, wenn der Unterhaltsbetrag vom zahlenden Elternteil nicht eingefordert werden kann, beispielsweise bei Insolvenz oder dauernder Arbeitsunfähigkeit. In Schulen fordern die Unterzeichner des Volksbegehrens die tägliche Turnstunde und regional bezogenes, kostenloses Schulessen. Auf der Wunschliste steht auch ein Bundesverfassungsgesetz mit einem Importverbot von „Produkten, die Kinderarbeit im Produktionsprozess oder der Lieferkette aufweisen“. 

 

Als globalen Punkt Nr. 1 fordern die Proponenten die „vollständige Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention im Verfassungsrang“. Dies hätte zur Folge, dass die darin genannten Rechte von Kindern und Jugendlichen vor dem Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden könnten. Dies ist derzeit nicht der Fall. 

 

UN-Kinderrechtskonvention

 

Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ (kurz: UN-Kinderrechtskonvention) trat am 2. September 1990 in Kraft. Alle UN-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der USA sind dieser Konvention beigetreten, die in insgesamt 54 Artikeln die Rechte von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr enthält. 

 

Österreich hat die UN-Konvention bereits 1990 unterzeichnet. Allerdings wurde diese 1992 im Nationalrat nicht (wie die Europäische Menschenrechtskonvention) als Verfassungsgesetz, sondern nur als einfaches Bundesgesetz ratifiziert. Die darin inkludierten Kinderrechte können daher nicht unmittelbar eingeklagt werden. Das im Jahr 2011 beschlossene „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder“ enthält nur einige wenige, allgemeine Punkte wie „Anspruch auf Schutz und Fürsorge, Verbot von Kinderarbeit, Recht auf Partizipation oder „Diskriminierungsverbot von Kindern mit Behinderung“, die teils noch mit einem Gesetzesvorbehalt eingeschränkt werden können.

 

Keine Individualbeschwerde für Kinder in Ö

 

Unterzeichnet am 28. Februar 2012, aber nicht ratifiziert seit nunmehr 11 Jahren wurde von Österreich das 3. Zusatzprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren für Kinder. Österreichische Kinder bzw. Dritte (bei Zustimmung der Kinder) haben daher NICHT die Möglichkeit, bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Konvention eine Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes einzuleiten. Derartige Verfahren können von beigetretenen Staaten initiiert werden, wenn der nationale Instanzenzug ausgeschöpft ist. Der Ausschuss kann eine Vertragsverletzung feststellen und dem Staat Vorschläge zur Behebung des Streits übermitteln.

 

UN-Bericht

 

Österreich hat als Vertragspartei der Konvention allerdings die Verpflichtung, die dort enthaltenen Kinderrechte einzuhalten bzw. umzusetzen. Alle fünf Jahre erfolgt eine Überprüfung durch den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, die mit einem detaillierten Bericht abgeschlossen wird. Der zuletzt 2020 editierte Bericht enthält zwar auch einige positive Kritiken, die Liste der Mängel ist allerdings um einiges länger.

 

Als positiv begrüßt der Ausschuss den Beschluss des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, die Novelle des Jugendgerichtsgesetzes 2015, die Einrichtung des Kinderrechte-Boards und die Harmonisierung der Jugendschutzgesetze der Bundesländer im Jahr 2019, die den Verkauf von alkoholischen Getränken an Kinder unter 16 verbieten. Auf der Habenseite steht auch die Novellierung des Gewaltschutzgesetzes, aufgrund dessen Betretungs- und Annäherungsverbote für Gefährder im Umkreis von 100 Metern verhängt werden können.

 

Fehler im System

 

Rund 40 Punkte (mit zahlreichen Unterpunkten) beschäftigen sich allerdings mit Mängeln im österreichischen System, die mit direkten Aufforderungen und Empfehlungen seitens des Kinder-Ausschusses verbunden sind. Sie reichen von einer fehlenden Gesamtstrategie, einer uneinheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften in den Ländern, Aufforderung zur Verfolgung von Cybermobbing und Grooming, fehlenden Qualitätsstandards bei alternativer Betreuung bis hin zu gravierenden Defiziten in den Bereichen „Kinder mit Behinderung“, „Gesundheitliche und soziale Grundversorgung“ und „Bildung“. Es darf bezweifelt werden, dass diese Mängel bis zum nächsten periodischen Bericht der Bundesregierung (im September 2025) rechtzeitig beseitigt werden.