Open Air-Maskenpflicht: Wiener Verordnung auf Kurs Richtung VfGH?

„Nicht die Freiheit muss sich rechtfertigen, sondern ihre Beschränkung und Begrenzung“, so der Autor und SZ-Journalist Heribert Prantl in seinem neuen Buch „Not und Gebot - Grundrechte in Quarantäne“. Man könnte das Gegenteil annehmen, wenn man bedenkt, dass seit 13 Monaten die Bürger durch autoritäre Verordnungen der Exekutive in ihren Grund- und Freiheitsrechten beschränkt werden und Kritiker unter Mithilfe der regierungs- und inseratengesteuerten Medien in das Lager der „Corona-Leugner“ und „Verschwörungstheoretiker“ katapultiert werden.

 

VfGH: Zahlreiche Verordnungen gesetzwidrig

 

Mehr als 10.000 Beschwerden landeten in Deutschland bereits vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten und hatten – trotz einer eher zurückhaltenden, den Gesundheitsschutz überbetonenden Rechtsprechung – auch Erfolge zu verzeichnen, und zwar vor allem im Versammlungsrecht und bei unzulässigen Beherbergungsverboten. In Österreich existiert dieser vorläufige Rechtsschutz, umgangssprachlich auch „Eilverfahren“ genannt, nicht. Allerdings wurden bereits – zeitverzögert – zahlreiche Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben, das Betretungsverbot sämtlicher öffentlicher Orte, die Wiener Gästeregistrierung wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz, der verpflichtende Mindestabstand in der Gastronomie, die gleichheitswidrige Schließung von Betriebsstätten über 400 Quadratmeter oder die Maskenpflicht in Schulgebäuden außerhalb des Unterrichts. 

 

Viele weitere Individualanträge werden derzeit behandelt, darunter eine Verfassungsklage von zehn Künstlern und Intellektuellen (Nina Proll, Alfred Dorfer, Politikwissenschaftlerin Ulrike Guerot, Dirigent Florian Krumpöck,…), die gegen den radikalen Kultur-Lockdown protestieren und neben einer unverhältnismäßigen Schließung der Kulturbetriebe auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Gottesdiensten geltend machen.

 

Die oftmalige Standardformulierung des VfGH klingt wie ein Mantra der Corona-Maßnahmen-Kritiker, das im Milieu der Regierungstreuen nicht gerne gehört bzw. sogar missachtet wird: „Aus den dem VfGH vorgelegten Akten ist nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlicher Umstände die zuständige Behörde (= der Gesundheitsminister) die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat.“ Dies hat jeweils zur Folge, dass die betreffende Verordnung gegen die gesetzliche Ermächtigung verstößt und somit gesetzwidrig ist.

 

Wien verhängt Maskenpflicht im Freien

 

In dieser Spur bewegt sich auch die „Verordnung des Landeshauptmannes über die Maskentragepflicht an stark frequentierten öffentlichen Orten im Freien zur Verhindung der Verbreitung von Covid-19“, vulgo die von SPÖ-Bürgermeister Michael Ludwig verordnete Maskenpflicht im Freien u.a. am Donaukanal, am Stephansplatz und am Karlsplatz. Man könnte nun einwenden, der „kleine Fetzen“ (der allerdings im Gegensatz zu allen anderen europäischen Staaten FFP2-Niveau haben muss) ist das geringste Übel in der Bekämpfung der Pandemie. Mag sein, trotzdem handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. 

 

Schutzmaskenpflichten greifen laut einem Gutachten des Deutschen Bundestags in die verschiedensten Grundrechte ein, darunter das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die körperliche Unversehrtheit, die Versammlungsfreiheit, die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Auf Ebene der Menschenrechtskonvention, die in Ö im Verfassungsrang steht, wird vor allem das Recht auf Privatleben nach Art. 8 MRK beeinträchtigt, das die Selbstbestimmung über den eigenen Körper, die eigene Lebensführung und die Identität des Menschen schützt. 

 

Eingriffe in diese Grundrechte dürfen nur zu einem bestimmten Zweck, hier dem öffentlichen Gesundheitsschutz, vorgenommen werden. Die getroffenen Maßnahmen müssen dazu geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Es ist sehr fraglich, ob die FFP2-Maskenpflicht im Freien diesen Prinzipien standhält und nicht der ohnehin normierte Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen ausreichend ist.

 

Aerosolphysiker: Nur geringe Ansteckungsgefahr im Freien!

 

Der renommierte deutsche Aerosolphysiker Gerhard Scheuch geht davon aus, dass im Freien die Ansteckungsgefahr bei Null liegt. Um sich mit dem Corona-Virus anzustecken, müsse man laut Scheuch 400 bis 3000 Viren einatmen. Draußen passiere das nur sehr selten: "Im Außenbereich kann nur dann was passieren, wenn Sie sehr lange und sehr eng mit einer Person zusammenstehen und sich vielleicht direkt gegenüberstehen und unterhalten.“ Auch bei den neuen Mutationen ist dies erst bei einer Mindestzeit zwischen 3 und 10 Minuten erfüllt.

 

Angezweifelt wird nicht nur von Scheuch, sondern auch von der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene die Sinnhaftigkeit der FFP2-Atemschutzmasken. „Wenn man sie länger trägt, atmet man nicht durch die Maske, sondern hauptsächlich an der Maske vorbei. Das wäre sonst viel zu anstrengend, wenn man über längere Zeit durch dieses Maskenmaterial atmen müsste“, so der Tenor unisono. 

 

Ausnahmegrund Sport oder doch nicht?

 

Die Stadt Wien lässt sich durch diese Argumente nicht beeindrucken und setzt noch einen drauf. Im § 2 der Verordnung wird als Ausnahmegrund von der 24stündigen Maskenpflicht im Freien – in Verbindung mit § 17/3 der 4. Covid-19-SchutzmaßnahmenVO – die „Ausübung von Sport“ normiert. Darunter versteht jeder normale Bürger – und der ist ja der Normadressat – Joggen, Radfahren, Inline Skating, Nordic Walking, Spaziergehen im Sinne von Körperertüchtigung. Nicht so die Stadt Wien. Laut Magistratsdirektion sei damit nur der „Sport in betreuten Sportstätten“ gemeint. Wie die Stadt das zugrundeliegende Epidemiegesetz auslegt, sei ihre Sache, so Anschobers Gesundheitsministerium (wie der Falter 14/21 berichtet). Biken, Joggen und Walken daher nur mit Atemschutz, und das bei 25 Grad an einem sonnigen Wochenende.

 

Es ist ohne jeden Überraschungseffekt zu erwarten, dass sich ein Großteil der Donaukanal- oder Karlsplatzbesucher an diese Regeln nicht halten wird. Oder nur dann, wenn in der Ferne eine Polizeistreife erspäht wird. Und was noch schlimmer ist: Derartige sinnlose, faktenbefreite, am Rande der Lächerlichkeit exponierte Verordnungen sind verantwortlich dafür, dass auch wichtige Maßnahmen nicht eingehalten werden und der Rechtsstaat nicht mehr ernstgenommen wird. Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs kommen zu spät, um den Return-Knopf zu drücken…

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