Versammlungsrecht: Verbot von Demonstrationen nur als letztes Mittel!

In einer ORF-ZIB-Sendung sprach der Moderator zuletzt im Zusammenhang mit einer Wiener Corona-Demo von einer „nicht genehmigten“ Versammlung. Und lag damit komplett falsch. Denn eine Demonstration muss seit dem Ende der k&k-Monarchie, seit dem Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, nicht mehr bewilligt werden. Seltsam, dass dieser Fauxpas im öffentlich-rechtlichen Fernsehen gerade mit einem der wichtigsten Grundrechte des Staatsgrundgesetzes (Art. 12), der Menschenrechtskonvention (Art. 11) und der EU-Grundrechtecharta geschieht.

 

Der Begriff der Versammlung ist gesetzlich nicht definiert. Laut der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich um eine „Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation,…) zu bringen“. Das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen ist keine Versammlung.

 

Die rechtlichen Bestimmungen für Demonstrationen sind im (einfachgesetzlichen) Versammlungsgesetz geregelt. So hat der Veranstalter eine Versammlung mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Behörde (Landespolizeidirektion, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) anzuzeigen. 

 

Untersagung

 

Die Behörde hat eine Versammlung (im vorhinein) zu untersagen, wenn deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet. Dieser Paragraph 6 des Versammlungsgesetzes war die Basis für das Verbot der Corona-Demos am 31. Jänner und am 13. Februar diesen Jahres. 

 

Die Landespolizeidirektion Wien ging in der Begründung davon aus, dass der verordnete Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann und weite Teile der Teilnehmer die Maskenpflicht ignorieren. Die Interessenabwägung zwischen dem Recht der Bürger, sich zu versammeln, und dem öffentlichen Gesundheitsschutz wurde daher in Richtung Gesundheit entschieden. Abgesehen davon, dass im allgemeinen die Ansteckungsgefahr im Freien laut renommierter Aerosol-Physiker gegen Null geht, wurden seitens der Polizei keine Daten der Gesundheitsbehörden vorgelegt, die im konkreten Fall eine erhöhte Gefährdung nachweisen. Es ist zu erwarten, dass nach einer Erschöpfung des Instanzenzuges (bzw. dem Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht) die Untersagungsbescheide in einigen Monaten beim Verfassungsgerichtshof landen.

 

Auflösung

 

Findet eine Demonstration wie im gegenständlichen Fall trotzdem statt, dann hat die Behörde die Möglichkeit, diese nach § 13 zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. Die Formulierung „nach Umständen“ hat zur Folge, dass die Versammlung nicht nur deswegen aufgelöst werden darf, weil sie durch den Veranstalter nicht angezeigt wurde. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, denen zufolge ohne die Auflösung eines der in Art. 11/2 MRK aufgezählten Schutzgüter (wie eben der Schutz der Gesundheit) gefährdet wäre.

 

Eine Gegendemonstration ist kein Grund, eine Demonstration aufzulösen. Im Gegenteil: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsrecht umfaßt auch den Anspruch auf staatlichen Schutz vor Gegendemonstrationen. Die Polizei hat insofern den störungsfreien Ablauf der Versammlung sicherzustellen. Ein Vorwurf, der den Sicherheitsbehörden oftmals gemacht wird, wenn rechte und linke Ideologien aufeinanderprasseln.

 

Verwaltungsstrafen

 

Wird eine Versammlung aufgelöst, sind alle Teilnehmer verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Bei Verweigerung kann die Polizei angemessene Zwangsmittel anwenden. Außerdem können auch Verwaltungsstrafen über die Demonstranten verhängt werden. Wer nicht rechtzeitig den Demonstrationsbereich verlässt, kann – abgesehen von strafrechtlichen Verstößen (wie Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung,…) – zu einer Geldstrafe bis zu 720 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft werden. 

 

Addiert man dazu die Strafen wegen Verletzung der FFP2-Maskenpflicht und des Mindestabstandses (der vor allem bei einer Einkesselung seitens der Polizei kaum einzuhalten ist), dann ist das Ausmaß von 1600 Anzeigen wie zuletzt bei den Corona-Demonstrationen am 13. Februar leicht erreicht. Regierungstreue Boulevardmedien nützen diese Zahlen gerne, um die zumeist urbanen Teilnehmer von Demonstrationen im ländlichen Umfeld in ein schlechtes Licht zu rücken. 

 

Das Versammlungsrecht ist eines der wichtigsten Grundrechte der Republik, das von der österreichischen Bevölkerung (im besonderen der Arbeiterbewegung) jahrzehntelang blutig erkämpft wurde. Ein Verbot von Demonstrationen darf nur die ultima ratio sein. Dabei dürfen nicht einmal leichte Zweifel darüber auftauchen, dass der Grund der Untersagung eigentlich ein anderer ist als der im Bescheid genannte. 

 

Die Situation in der türkis dominierten Alpenrepublik könnte derzeit bizarrer nicht sein. Bürger aus allen Gesellschaftsschichten gehen auf die Straße und protestieren gegen die (teils schon vom VfGH als verfassungswidrig) erklärten Corona-Verordnungen und gegen die größten Grund- und Freiheitsrechtseinschränkungen seit dem Zweiten Weltkrieg. Die Reaktion der Exekutive: Sie schränkt ein weiteres Grundrecht ein. Ob zu Recht oder nicht, das wird der Verfassungsgerichtshof entscheiden.