Covid-Gesetz: Zwangsurlaub bis zu 8 Wochen für Arbeitnehmer bei Dienstverhinderungen!

28 Seiten Gesetzestext enthält das am 20. März beschlossene 2. Covid-Gesetz, darunter auch einige Verschlechterungen für Arbeitnehmer im Urlaubsrecht.

 

Urlaub muss in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, eine einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber war bisher nicht möglich. Die türkis-grüne Koalition hat dies jetzt allerdings durch eine Novellierung des § 1155 ABGB geändert. Gemäß Absatz 3 sind "Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund der Covid-Maßnahmen nicht zustandekommen, VERPFLICHTET, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Dies gilt bei Dienstverhinderungen aufgrund von Betretungsverboten bzw. Betretungsbeschränkungen des Betriebs, nicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise.

 

Eingeschränkt wird der Zwangsurlaub durch den Absatz 4. Nicht inkludiert sind auf Kollektivverträgen beruhende Zeitguthaben, durch die Geldansprüche in Zeit umgewandelt werden (wie Sabbaticals oder Freizeitoptionen). Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr dürfen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. De facto bedeutet dies 14 Tage "Staying at Home", eingehüllt von türkis-grünen Pressekonferenzen, öffentlichen Betretungsverboten  und Maskenpflichten statt Sommerurlaub am Strand oder in der Natur. Insgesamt dürfen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

 

Diese Regelungen sind (vorerst) befristet bis 31. Dezember 2020. Arbeitnehmervertreter und linke Sozialpolitiker sollten allerdings darauf achten, dass die wirtschaftsliberale ÖVP nicht weitere Zwangsurlaubs-Fallkonstellationen plant. Auf Widerstand der Grünen, die längst ihre sozialen und grundrechtlichen Ideale aufgegeben haben, ist ja kaum zu rechnen.