EU-Richtlinie: Neue Rechte für atypisch Beschäftigte und "Gig Economy"-Jobs!

Befristete, unsichere Arbeitsverhältnisse, kein arbeits- und sozialrechtlicher Schutz, "Working Poor"-Einkommen am Rande bzw. unter der Mindestsicherung,.... - Immer mehr in Österreich lebende Menschen, 34,6 % laut einer Untersuchung der Autorin und Gewerkschafterin Veronika Bohrn Mena, sind atypisch beschäftigt und werden - als Teilzeitbeschäftigte, freie Dienstnehmer oder Leiharbeiter - durchschnittlich um 25 % schlechter entlohnt als stabil Beschäftigte. Betroffen sind Personen aller Qualifikationen (vom Pflichtschul- bis zum Hochschulabsolventen), im besonderen Frauen und Migranten.

 

Die schwarz-blaue, neoliberale Bundesregierung negiert diese Thematik komplett. Im Gegenteil. Sie verschärft die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze, führt den "freiwilligen" 12 Stunden-Tag ein, eliminiert Überstundenansprüche, erweitert die Ausnahmen beim Arbeitszeitrecht und minimiert Ruhezeiten im Tourismusgewerbe.

 

Die Arbeitnehmer können insofern froh sein, dass Österreich Teil der Europäischen Union ist, die sich im Gegensatz zu ÖVP und FPÖ für den Schutz der Arbeitnehmer einsetzt. Am 16. April 2019 wurde eine neue Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen verabschiedet, die neue Rechte für atypische Beschäftigte und auf Abruf Beschäftigte ("Gig Economy") gewährt.

 

Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinie gilt jemand, der für eine andere Person und nach deren Weisung Leistungen im Ausmaß von mindestens drei Stunden pro Woche bzw. 12 Stunden pro 4 Wochen erbringt. Inkludiert sind nicht nur Arbeitnehmer, die auf Abruf, intermittierend oder auf Plattformen beschäftigt sind (wie Uber), sondern auch Praktikanten und Auszubildende. Personen, die tatsächlich selbständig sind, fallen nicht darunter. (Es ist zu befürchten, dass hier Umgehungskonstruktionen seitens der Arbeitgeber gebastelt werden).

 

Alle Arbeitenden müssen aufgrund dieser EU-Richtlinie vom ersten Tag an, in Ausnahmefällen spätestens am siebten Tag, über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Dazu gehören eine Beschreibung der Aufgaben, das Startdatum, die Dauer des Vertrages, die Vergütung, die Länge des Standardarbeitstages. und ein Referenzrahmen für Aufgaben mit unvorhersehbaren Arbeitszeiten. Dies gilt in Österreich ab Umsetzung der Richtlinie neu auch für Praktikanten und Crowdworker.

 

Bei Abrufverträgen muss ein Mindestmaß an Vorhersehbarkeit festgelegt werden im Sinne von Referenzzeiträumen (beispielsweise von Montag bis Freitag zu bestimmten Stunden). Eine ständige Dienstbereitschaft, wie sie vor allem in Großbritannien praktiziert wurde, wird somit unzulässig. Crowdworker dürfen nicht mehr vertraglich gehindert werden, auch für andere Plattformen zu arbeiten.

 

Befristet Beschäftigte und Praktikanten haben zukünftig das Recht, nach 6 Monaten ihren Arbeitgeber um eine "Beschäftigungsform mit verlässlicheren und sicheren Arbeitsbedingungen" zu ersuchen. Lehnt der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab, muss er dies begründen. 

 

Außerdem müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten. Aus- und Weiterbildungen sollten, wenn möglich, innerhalb der Arbeitszeit liegen, zählen aber in jedem Fall als gearbeitete Zeit.

 

Die in der Richtlinie festgelegten Mindeststandards für flexible und atypische Beschäftigungsverhältnisse müssen innerhalb der nächsten 3 Jahre von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

 

Dies sollte aufgrund der bisherigen arbeitnehmerfeindlichen Agitationen der schwarz-blauen Bundesregierung mit Argusaugen betrachtet werden. Vielleicht ist diese allerdings in 3 Jahren längst passe, nachweinen würde ihr kaum jemand...