Familienrecht: Neues Kinderbetreuungsgeld-Konto, aber weiterhin keine Inflationsabgeltung !

Achtung Babies ! Es gelten neue Rechtsvorschriften für Geburten ab 1. März. Im Mittelpunkt steht dabei das Kinderbetreuungsgeldgesetz. Die bisherigen 4 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes werden ersetzt durch ein flexibles Kinderbetreuungsgeld-Konto.

 

Die Eltern können dabei selbst wählen, wie lange sie innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Kinderbetreuungsgeld beziehen wollen. Diese beträgt 365 bis 851 Tage bzw. 456 bis 1063 Tage, wenn beide Elternteile die Familienleistung beziehen. In der kürzesten Variante mit 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33,88 Euro täglich, in der längsten 14,53 Euro. Prinzip: Je länger es bezogen wird, desto geringer der monatliche Betrag. Der Gesamtbetrag liegt je nach Beteiligung des zweiten Elternteils zwischen 12365 und 15449 Euro.

 

Die mit dem Antrag festgelegte Konto-Variante kann pro Kind einmal geändert werden. Ein Wechsel im Bezug zwischen den Elternteilen kann nur zweimal erfolgen, wodurch sich maximal 3 Bezugsblöcke ergeben können. Die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr beträgt 60 % der Einkünfte des Kalenderjahres, mindestens aber 16200 Euro.

 

Unverändert bleibt das sogenannte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Dieses kann 365 bzw. 426 Tage in Anspruch genommen werden und beträgt jeweils 80 % des Wochengeldes. Voraussetzung ist die tatsächliche Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes. Maximal gebühren 66 Euro täglich, die Zuverdienstgrenze liegt etwas über der Geringfügigkeitsgrenze und beträgt 6800 Euro pro Kalenderjahr.

 

Ein gleichzeitiger Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist für maximal 31 Tage zulässig. Teilen sich die Eltern den Bezug zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40), haben beide einen Anspruch auf einen Partnerschaftsbonus von 500 Euro. Für Väter wird ein Familienzeitbonus von 22,60 Euro pro Tag gewährt, beschränkt auf 1 Monat binnen 91 Tagen ab der Geburt des Kindes. Ein Rechtsanspruch auf diesen „Papamonat“ gegenüber dem Arbeitgeber besteht allerdings nicht. Der Betrag wird außerdem auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.

 

Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgt monatlich im nachhinein. Sie ruht allerdings, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf Wochengeld besteht. Während des Bezugs ist der jeweilige Elternteil krankenversichert. Zu beachten ist, dass die arbeitsrechtliche Karenz nur bis zum 2. Geburtstag des Kindes dauert, der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld theoretisch länger (bis 28 bzw. 35 Monate) bestehen kann. 

 

Voraussetzung für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind 5 Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten 5 Untersuchungen des Kindes. Ohne Nachweis kann es zu Rückforderungen bis zu 1300 Euro pro beziehendem Elternteil kommen.  

 

Fazit: Das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto mag zwar flexibler sein, Mankos bestehen aber weiterhin. Vor allem Alleinerzieherinnen sind mit einer kürzeren Bezugsdauer konfrontiert. Für Mehrfachgeburten wird nur ein 50%-iger Zuschlag ausgezahlt, und das nur bei der pauschalen Variante. Bei Folgegeburten endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind mit der Geburt des jüngeren Kindes. Was junge Familien aber besonders ärgert ist, dass die Bundesregierung die Novelle nicht dazu genützt hat, die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes an die Inflationsrate anzupassen.

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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 12:44)

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