Strafrechts-Beschlüsse im Nationalrat: Anlassdelikt für öffentlichen (U 6)-Drogenhandel, neue Opfer- und Beschuldigtenrechte.

 

Die vorwiegend von Nordafrikanern dominierte Drogenszene entlang der Wiener U 6 war Anlass für die Normierung eines Strafdelikts im Suchtmittelgesetz. Nach der Änderung der Gewerbsmäßigkeitsbestimmungen erhofft sich die Polizei dadurch, Drogendealer schneller in Untersuchungshaft zu bringen. Das könnte durchaus zutreffen, das Drogenproblem ist dadurch allerdings nicht aus der Welt geschafft, und gerade die hier „tätigen“ afrikanischen Asylwerber werden – auch bei (seltenen) Verurteilungen über 3 Jahren - aufgrund mangelnder Rückführungsabkommen schwer abzuschieben sein.

 

§ 27 / 2 a Suchtmittelgesetz: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

 

Beschlossen wurde vom Nationalrat auch der Zugriff auf das durch die Steuerreform eingeführte Kontenregister. Für äußere Kontodaten wie Name, Wohnort oder Geburtsdatum reicht eine staatsanwaltschaftliche Anordnung. Bei Auskünften über Bankkonten und Bankgeschäfte ist eine gerichtliche Bewilligung einzuholen.

 

Im § 66a StPO wurden auf Grundlage einer EU-Richtlinie die Rechte besonders schutzbedürftiger Personen (wie Opfer sexuellen Missbrauchs oder Minderjährige) normiert. Diese umfassen  u.a. eine schonende Einvernahme, eine nicht öffentliche Hauptverhandlung oder das Recht auf eine Vertrauensperson. Auf Antrag besteht auch eine Informationspflicht der Justiz bezüglich Flucht oder Freilassung des Beschuldigten. Rechtlich nicht mehr zulässig ist die Aushändigung der Videoaussagen des Opfers an den mutmaßlichen Täter, eine schriftliche Protokollierung wird als ausreichend betrachtet.

 

Neu festgelegt wurden, ebenfalls in Entsprechung einer EU-Richtlinie, die Beschuldigtenrechte. So hat der Beschuldigte das Recht, bei seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Die Vernehmung ist bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich der Beschuldigte mit dem Verteidiger aber nicht beraten. Von der sofortigen Beiziehung eines Verteidigers kann abgesehen werden, wenn ansonsten der Ermittlungserfolg gefährdet erscheint. Nach Möglichkeit sind dann allerdings Ton- oder Bildaufnahmen anzufertigen.

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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 11:47)

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