"Freikauf von der Beschäftigungspflicht": Fast 70 % der Unternehmer zahlen Ausgleichstaxen anstatt begünstigte Behinderte anzustellen.

Gesetze sollen nicht nur das menschliche Zusammenleben regeln oder Sanktionen zur Verhinderung unerwünschter Verhaltensweisen festlegen, sondern idealerweise auch eine bestimmte Zweckfunktion haben. Wenn man sich davon aber leicht "freikaufen" kann, dann sollte man dieses Gesetz überdenken oder ändern. So und nicht anders ist es auch beim Behinderteneinstellungsgesetz.

 

Im Mittelpunkt dieses Gesetzes stehen sogenannte "begünstigte Behinderte", das sind Personen, die einen behördlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweisen. Um die Beschäftigungsquote dieser Personen zu erhöhen, normiert das Behinderteneinstellungsgesetz, dass Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet sind, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten einzustellen.

 

Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so hat das Unternehmen eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt derzeit monatlich für jeden zu beschäftigenden begünstigten Behinderten 248 Euro. Für Arbeitgeber mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist eine Ausgleichstaxe von 348 Euro, bei 400 oder mehr Arbeitnehmern 370 Euro zu bezahlen.

 

In der Praxis ist die Bezahlung der Ausgleichstaxen allerdings nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Dies zeigt auch die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Nationalratsabgeordneten Edith Mühlberghuber durch Sozialminister Hundstorfer.

 

Zum 1. Jänner 2015 gehörten in Österreich 97.646 Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Davon gingen 60.877 Personen (= 62,3 %) einer Beschäftigung nach. Als arbeitslos vorgemerkt waren Ende September 2015 5549 begünstigt behinderte Personen.

 

Österreichweit erfüllten im Dezember 2014 4.868 Dienstgeber ihre Beschäftigungspflicht. Fast 70 % der verpflichteten Arbeitgeber, genau 11.196, mussten dagegen eine Ausgleichstaxe wegen Nichteinstellung begünstigter Behinderter zahlen. Unverhältnismäßig hoch sind dabei die Zahlen bei größeren Unternehmen. Nur 175 von 809 Unternehmen mit 400 oder mehr Dienstnehmern erfüllten ihre Beschäftigungspflicht, 78,3 % bezahlten lieber eine Ausgleichstaxe. So ist es kein Wunder, dass die vorgeschriebene Ausgleichstaxe alleine im Dezember 2014 über 12,4 Millionen betragen hat.

 

Der Bund als Dienstgeber übererfüllte seine Beschäftigungspflicht mit plus 14,05 %. Dies gilt auch für einen Großteil der Bundesländer. Mit zwei erheblichen Ausnahmen. In Tirol betrug im Dezember 2014 die Nichterfüllungsquote 27,7 %, in Vorarlberg sogar 40,7 %, wodurch hohe Ausgleichstaxen von 951.000 bzw. 683.000 Euro fällig wurden.

 

Bei den Interessenvertretungen sorgen gerade die Wirtschaftskammern für schlechte Werte bei der Behinderteneinstellung. Nur die Wirtschaftskammer Kärnten schneidet hier positiv ab. Die Wirtschaftskammer Wien dagegen beschäftigt im Stichmonat Dezember 2014 nur 22 statt 45 begünstigte Behinderte. In der Wirtschaftskammer Niederösterreich beträgt die Erfüllungsquote minus 34,29 %, die Ausgleichstaxe beträgt hier über 64.000 Euro.

 

Auch wenn die Ausgleichstaxen für die Förderung Behinderter verwendet werden, kann es zweckmäßig sein, dass sich die Unternehmen durch Geldbeträge von der Beschäftigung Behinderter freikaufen. Vor allem Großunternehmen sollten hier stärker in die Pflicht genommen werden. Die FPÖ hat in diesem Sinne bereits Anträge auf Einführung einer progressiven Ausgleichstaxe eingebracht. Für Kleinunternehmer unter 50 Beschäftigte soll es dabei keine Änderung geben, Unternehmen mit einer höheren Beschäftigtenanzahl sollen dagegen bei Nichtbeschäftigung von begünstigten Behinderten progressiv ansteigend höhere Ausgleichstaxen zahlen.

 

Es sollte weiters geprüft werden, in welchem Ausmaß begünstigte Behinderte in einem Unternehmen beschäftigt werden. Aufgrund der derzeitigen rechtlichen Situation wird die Beschäftigungspflicht auch dann erfüllt, wenn Behinderte nur Teilzeit oder sogar unter der Geringfügigkeitsgrenze angestellt werden. Das Sozialministerium gab in der Anfragebeantwortung unter Bezug auf die aktuelle Rechtslage darüber keine Auskunft. Vermutlich nicht ohne Grund.

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Kommentare: 1
  • #1

    tsSLAueP (Montag, 22 August 2022 11:38)

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