Freigesprochen und pleite: Kein Anspruch auf vollen Ersatz der Anwaltskosten im Strafprozess

Es war eines der aufsehenerregendsten Verfahren der österreichischen Justizgeschichte. Beim sogenannten Tierschützerprozess wurden 13 Aktivisten wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation angezeigt. Nach insgesamt 14 Monaten Verhandlung wurden der Hauptangeklagte Martin Balluch, Obmann des Vereins gegen Tierfabriken, und alle anderen Beschuldigten rechtskräftig freigesprochen. Bis auf einen geringen Entschädigungsbetrag mussten alle ihre Verteidigerkosten selbst zahlen.

 

Martin Balluch wurde konfrontiert mit rund 600.000 Euro Anwaltskosten und erhob eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die aber sowohl innerstaatlich als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgewiesen wurde. „Dem Staat ist es damit gelungen, einen idealistischen Tierschützer trotz erwiesener Unschuld in den Privatkonkurs zu treiben. Ein deutliches Zeichen an alle, die es wagen sollten, die Mächtigen im Land herauszufordern.“

 

Dem ehemaligen Vizekanzler HC Strache geht es nicht anders. Bereits sieben Verfahren wurden gegen ihn eingestellt, er sitzt aber jetzt bereits auf „mehreren 100.000 Euro Anwaltskosten“ (so Strache auf oe24.tv), die ihm bei weitem nicht ersetzt werden.

 

Grundlage für einen Ersatzanspruch ist der § 393a der Strafprozessordnung. Dieser besagt, dass der Angeklagte bei einem rechtskräftigen Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach Rücktritt der Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Erstattung der Verteidigerkosten hat, allerdings begrenzt auf einen sehr geringen Pauschalbetrag.

 

Dieser beträgt im Verfahren vor den Geschworenengerichten 10.000 Euro, vor Schöffengerichten 5.000 Euro, vor dem Einzelrichter eines Landesgerichts 3.000 Euro und vor dem Einzelrichter eines Bezirksgerichts 1.000 Euro. Peanuts bei Verfahren, die komplexe Sachverhalte umfassen oder jahrelang dauern. Für die Angeklagten ein finanzielles Himmelfahrtskommando.

 

Sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch die Richtervereinigung plädieren schon lange dafür, dass dieser Pauschalbetrag auf zumindest 100.000 Euro angehoben wird. „Das Prozessrisiko im Strafverfahren sei deutlich höher als im Zivilprozess, wo die unterlegene Partei dem Sieger die Verfahrenskosten (weitgehend) ersetzen muss“, so der ehemalige RA-Präsident Rupert Wolff 2019 in einem Interview. 

 

2017 beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage. Beschwerdeführer (mit Anwaltskosten teilweise über 200.000 Euro aus Wirtschaftsverfahren) machten geltend, dass die geltenden Regelungen gleichheitswidrig sein (da mittellose Beschuldigte einen Pflichtverteidiger zugestellt bekommen) und gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums verstoßen. Der VfGH stellte allerdings fest, dass die Höhe des Ersatzanspruches im Ermessen des Gesetzgebers liege.

 

Wer hier wieder einmal säumig ist, ist die österreichische Politik, die das nötige Budget zur Verfügung stellen und eine Gesetzesnovelle konzipieren muss. Dass ein Unschuldiger aufgrund der Anwaltskosten vor der Vernichtung der Existenz und den Scherben seines Lebens steht, ist eines Rechtsstaats nicht würdig…