Nightlife-Lärm vor Lokalen: Nationalrat entschärft Rechtsfolgen für Gastronomen!

Im letzten Jahr sorgte der Fall der Wiener Innenstadt-Diskothek "Bettelalm" bundesweit für Aufregung. Diese musste aufgrund der Anzeigen eines einzigen Anrainers kurzfristig die Sperrstunde auf 24 Uhr zurückverlegen, was de facto auf lange Zeit die Schließung des Betriebs nach sich ziehen würde. Der zugrundeliegende Paragraph § 113/5 der Gewerbeordnung wurde im Rahmen der letzten Nationalratssitzung jetzt endlich entschärft. Es handelt sich aber trotzdem um keine Anlassgesetzgebung, da der relevante Paragraph vor allem hinsichtlich des im Mai 2018 kommenden Rauchverbots in der Gastronomie noch eine eminent wichtige Rechtsquelle für das Nachtleben darstellen wird.

 

Die neue Formulierung des § 113/5 1. Satz lautet nun folgendermaßen: "Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, KANN die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben." Die MUSS-Bestimmung wurde durch eine KANN-Bestimmung ersetzt, die der Gemeinde einen Ermessensspielraum einräumt. Der Paragraph wurde außerdem durch eine verpflichtende Beiziehung von Sachverständigen erweitert: "Vor der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des ersten Satzes vorliegt, IST Beweis durch Sachverständige aufzunehmen." 

 

Eine sofortige Rückverlegung der Sperrstunde ist somit vom Tisch. Die Novelle der Gewerbeordnung tritt - nach Absegnung des Bundesrates - mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also vermutlich noch im Sommer.